Schattenwurfrichtlinie: Difference between revisions
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Revision as of 10:37, 4 August 2017
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Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat die federführend vom staatlichen Umweltamt Schleswig unter Mitarbeit von Fachleuten, Gutachtern (u.a. auch EMD), Gewerbeaufsichtsämtern und Weiteren erarbeiteten Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) im Jahr 2002 als Standard anerkannt. Die WEA-Schattenwurf-Hinweise enthalten folgende Anhaltswerte:
- die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer darf maximal 30 Stunden im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag betragen,
- ein Schattenwurf bei Sonnenständen unter 3° ist nicht zu berücksichtigen,
- Wenn am Immissionsort aufgrund der Entfernung zur WEA die Sonne zu weniger als 20% durch das Rotorblatt verdeckt wird, können die dadurch entstehenden Helligkeitsschwankungen (Schatten) vernachlässigt werden.
- um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu ermöglichen, wird die Berechnung für einen punktförmigen Rezeptor am Immissionsort empfohlen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, für ein übliches Fenster z.B. von 1 x 1 m Größe oder mit den vor Ort vorhandenen Fenstergrößen die Schattenwurfzeiten anzugeben.
Weiterführende Links:
- WEA-Schattenwurf-Hinweise auf dem Server des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern
- Sachinformation Optische Immissionen von Windenergieanlagen des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen
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