Schattenwurfrichtlinie

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Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat die federführend vom staatlichen Umweltamt Schleswig unter Mitarbeit von Fachleuten, Gutachtern (u.a. auch EMD), Gewerbeaufsichtsämtern und Weiteren erarbeiteten Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) im Jahr 2002 als Standard anerkannt und im Jahr 2020 eine aktualiserte Fassung (bezeichnet als "Aktualisierung 2019") veröffentlicht. Die Veränderungen in der aktualisierten Version sind weitgehend kosmetischer Natur.

Die WEA-Schattenwurf-Hinweise enthalten folgende Anhaltswerte:

  • die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer darf maximal 30 Stunden im Jahr und maximal 30 Minuten am Tag betragen,
  • ein Schattenwurf bei Sonnenständen unter 3° über dem Horizont ist nicht zu berücksichtigen,
  • Wenn am Immissionsort aufgrund der Entfernung zur WEA die Sonne zu weniger als 20% durch das Rotorblatt verdeckt wird, können die dadurch entstehenden Helligkeitsschwankungen (Schatten) vernachlässigt werden.
  • Die Rezeptorgröße wird in den Hinweisen nicht explizit kommentiert, wird jedoch im Anhang in dem Sinne angewandt, dass einheitliche punktförmige Rezeptoren verwendet werden, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu ermöglichen. Die Verwendung von einheitlichen punktförmigen Rezeptoren wurde auch in den Sitzungen des Arbeitskreises am StUA Schleswig thematisiert und als wünschenswert formuliert, hat aber keinen Eingang in die WEA-Schattenwurf-Hinweise gefunden. In der Praxis werden in der Regel einheitliche Rezeptoren (anstatt den konkreten Fenstern nachempfundene) verwendet, die häufig entweder Punktförmig (in windPRO 0,1 x 0,1 m) oder 1 x 1 m groß sind.


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