ISO 9613-2 Finnland

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Die Finnische Schallrichtlinie ist beschrieben im Dokument Ympäristöhallinnon Ohjeita 2, 2014, Modellering av buller från vindkraftverk. Sie unterscheidet zwei Berechnungsphasen, wobei in der ersten das ISO 9613-2-Modell verwendet werden kann, in der zweiten wird dagegen NORD2000 benötigt.

Zusätzlich ist eine spezielle Berechnung für tiefe Frequenzen, die in windPRO unter der Bezeichnung Finnland Tieffrequent verfügbar ist.


Berechnungseinstellungen

Die Abbildung unten zeigt die Berechnungseinstellungen für die ISO 9613-2 Finnland. Die ausgegrauten Felder sind fest eingestellt und können nicht geändert werden. Für eine genaue Beschreibung der Felder siehe Kapitel ISO 9613-2 Allgemein.

DE UMWELT DEC (6.4).png

Windgeschwindigkeit: Die Schallleistungspegel der WEA werden für eine Windgeschwindigkeit von 8 m/s in 10 m Höhe angegeben.

Bodendämpfung: Es sollte das Standardverfahren verwendet werden, bevorzugt in der Geländespezifischen Variante zur Unterscheidung von Land und Wasser.

Meteorologischer Koeffizient C0: Der Meteorologische Koeffizient wird mit 0 dB angenommen.

Art der Anforderung in der Berechnung: Es wird nur das WEA-Geräusch berücksichtigt und mit zulässigen Immissionsrichtwerten an den Schall-Immissionsorten verglichen.

Schallleistungspegel in der Berechnung: Alle Schallleistungspegel werden als LWA angegeben.

Einzeltöne: Bei Bedarf werden Einzeltonzuschläge von in der Regel 5 dB zu den berechneten Ergebnissen addiert.

Aufpunkthöhe ü. Gr.: Die Aufpunkthöhe ist auf 4 m gesetzt, kann aber vom Anwender geändert werden.

Verlangte Unter- oder zulässige Überschreitung des Schallrichtwerts: Hier kann vom Anwender ein Wert eingegeben werden

'Zuschlag für Höhenunterschied: Wenn die Fußpunkthöhe von Schall-Immissionsort und WEA sich um mehr als 60 m unterscheidet, erhält der WEA-Schallleistungspegel einen Zuschlag von 2 dB.


Schall-Immissionsorte bei Verwendung der ISO 9613-2 Finnland

Für jeden Schall-Immissionsort muss ein Immissionsrichtwert angegeben werden. Umgebungsgeräusche spielen bei der Berechnung keine Rolle.

Die Immissionsrichtwerte werden zum Zeit des Schreibens dieses Kapitels neu bewertet. Der Entwurf vom November 2014 geht von einem allgemeinen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) von 7:00-22:00 Uhr und von 40 dB(A) von 22:00 bis 7:00 aus, dies kann sich aber noch ändern.


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