ISO 9613-2 Deutschland: Difference between revisions

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{{Hervorhebung|Bitte beachten Sie, dass in Deutschland voraussichtlich ab Herbst 2017 neue Regeln gelten. Die neuen Regeln sind noch nicht veröffentlicht, der Diskussionsstand wird auf der Wikiseite [[Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen]] verfolgt.}}
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Das Berechnungsmodell ISO 9613-2 Deutschland basiert auf dem [[ISO 9613-2 Allgemein|ISO 9613-2-Modell], wobei die variablen Berechnungsparameter auf die Anforderungen nach den ''Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen''<ref name="DECISO3"/> zugeschnitten sind.
Das Berechnungsmodell ISO 9613-2 Deutschland basiert auf dem [[ISO 9613-2 Allgemein|ISO 9613-2-Modell]], wobei die variablen Berechnungsparameter auf die Anforderungen nach den ''Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen''<ref name="DECISO3"/> zugeschnitten sind.





Revision as of 10:19, 8 November 2017

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Bitte beachten Sie, dass in Deutschland voraussichtlich ab Herbst 2017 neue Regeln gelten. Die neuen Regeln sind noch nicht veröffentlicht, der Diskussionsstand wird auf der Wikiseite Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen verfolgt.

Das Berechnungsmodell ISO 9613-2 Deutschland basiert auf dem ISO 9613-2-Modell, wobei die variablen Berechnungsparameter auf die Anforderungen nach den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen[1] zugeschnitten sind.


Berechnungseinstellungen

Die Abbildung unten zeigt die Berechnungseinstellungen für die ISO 9613-2 Deutschland. Die ausgegrauten Felder sind fest eingestellt und können nicht geändert werden. Für eine genaue Beschreibung der Felder siehe ISO 9613-2 Allgemein.

Windgeschwindigkeit: Es wird der lauteste Schallleistungspegel bis Erreichen von 95% der Nennleistung verwendet

Oktavband-Daten benötigt: Es werden keine Oktavbanddaten verwendet.

Bodendämpfung: Das alternative Verfahren zur Bodendämpfung wird verwendet.

Meteorologischer Koeffizient C0: Der Meteorologische Koeffizient kann zwischen 0 und 5 dB(A) gewählt werden. Übliche Werte liegen zwischen 0 und 2 dB(A).

Art der Anforderung in der Berechnung: Das Geräusch der WEA darf nicht lauter sein als der im Schall-Immissionsort-Objekt festgelegte Wert.

Schallleistungspegel in der Berechnung: Alle Schallwerte sind LWA-Werte, d.h. mittlere A-gewichtete Schalldruckpegel.

Einzeltöne: Einzelton- und Impulszuschläge werden zu Schallwerten addiert. Die Werte kommen aus dem WEA-Katalog und liegen üblicherweise bei null, 3 oder 6 dB(A).

Aufpunkthöhe ü. Gr.: Standardmäßig beträgt diese 5 m über Grund, dieser Wert kann jedoch angepasst werden.

Verlangte Unter- oder zulässige Überschreitung des Schallrichtwerts: Hier kann vom Anwender ein Wert eingegeben werden


Schall-Immissionsorte bei Verwendung der ISO 9613-2 Deutschland

Die gesetzliche Grundlage für die Problematik 'Emission-Transmission-Immission' bildet das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV, 1974, 1990). Bauliche Anlagen müssen von den Umwelt- bzw. Gewerbeämtern anhand der 'Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm' (kurz: TA-Lärm, 1998) auf ihre Verträglichkeit gegenüber der Umwelt und dem Menschen geprüft werden. Die Richtlinien für die Beurteilung der Lärmproblematik (und damit für die Bemessung und Bewertung) bilden die in Abb. 1 erwähnten Normen nach DIN und VDI und seit November 1998 zusätzlich die ISO 9613-2 (siehe oben). Die Immissionsschutzbehörde, als Teil des Umwelt- bzw. Gewerbeaufsichtsamtes, beurteilt die Lärmimmissionen baulicher Anlagen.

In der Baunutzungsverordnung[2] und der TA-Lärm[3] sind die Baugebietsarten nach einer Immissionsschutz-Rangfolge festgelegt. So gelten folgende Grenzwerte (nachts):

35 dB    für reines Wohngebiet oder Kurgebiet
40 dB    für allgemeines Wohngebiet (vorwiegend Wohnungen)
45 dB    für Kern-, Misch- und Dorfgebiete ohne Überwiegen einer Nutzungsart
50 dB    für Gewerbegebiet (vorwiegend gewerbliche Anlagen)
70 dB    für Industriegebiet

In der Regel sind für WEA-Projekte im Außenbereich Grenzwerte von 45 dB (Mischgebiete) anzusetzen. Ob und in welcher Höhe Einzeltonzuschläge berücksichtigt oder Sicherheitsabschläge getroffen werden müssen, hängt von den lokalen und den in den Bundesländern geltenden Regelungen ab.


Referenzen

  1. Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen; Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI); http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/wea_schallimmissionsschutz.pdf (Letzte Prüfung: 24.03.2017)
  2. Baunutzungsverordnung (BauNVO, 1990); https://de.wikipedia.org/wiki/Baunutzungsverordnung (letzte Prüfung: 24.03.2017)
  3. Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz: Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm; https://de.wikipedia.org/wiki/Technische_Anleitung_zum_Schutz_gegen_L%C3%A4rm (letzte Prüfung: 24.03.2017)